Im BAFA-Merkblatt für Energieaudits wurden erste Änderungen vorgenommen

Erste Aktualisierung des BAFA-Merkblatt für Energieaudits 08.07.2015

10.07.2015


Seit Inkrafttreten des neuen Energiedienstleistungsgesetzes im April 2015, haben sich bei der Umsetzung der Auditpflicht für Nicht-KMU zahlreiche Fragestellungen ergeben.

Besonders zu betrachten ist die Festlegung eines Unternehmens als kleines oder großes Unternehmen, da auch Beteiligungen und Verbindungen zu weiteren Unternehmen bei der Berechnung der KMU-Schwellenwerte zu berücksichtigen sind. Weiterer Erläuterung bedarf es auch, bei der Unterscheidung von Unternehmentätigkeiten in wirtschaftlich und nicht-wirtschaftlich bzw. hoheitlich. Dieses Kapitel 2.1 Unternehmensbegriff wurde nun im Merkblatt Stand 08.07.2015 überarbeitet.

 

In den ersten 2 Monaten seit Einführung der verpflichtenden Energieeffizienz-Maßnahmen haben wir gemeinsam mit unseren Kunden die unterschiedlichen Sichtweisen zur Unternehmensdefinition festgestellt und stehen deshalb in regelmäßigem Kontakt mit dem BAFA.

Wir informieren Sie in unserem Blog über die Änderungen im Merkblatt vom 08.07.2015:

  •  die KMU-Definition der EU vom 6. Mai 2003 ist ausschlaggebend für die Einstufung als auditpflichtiges Unternehmen;

 

  • Unternehmen ist jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt

- ungeachtet der Rechtsform

- auch Handwerk, Einzelpersonen- und Familienbetriebe und auch Personengesellschaften und Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen

- wirtschaftliche Tätigkeit ist der Austausch von Leistungen oder Gütern am Markt, nicht nur vorübergehend und nicht gelegentlich

- Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich

- auch Unternehmen die gemeinnützigen mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen können wirtschaftlich tätig sein;

 

  • verpflichtetes Unternehmen ist die kleinste rechtlich selbständige buchführende Einheit incl. Zweigniederlassungen, Filialen und Betrieben. Erst anschließend sind Beziehungen zu anderen Unternehmen zu prüfen.

 

  • Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung können Unternehmen sein, wenn ein Leistungsaustausch am Markt stattfindet

- Voraussetzung ist eine gewisse organisatorische Selbständigkeit -> können auch kommunale Eigenbetriebe sein

- kommunale Regiebetriebe sind keine Unternehmen, weil keine hinreichende Selbständigkeit gegeben ist;

 

  • Bei kommunalen Unternehmen ist jede organisatorisch selbständige Einheit verpflichtet;

 

  • Ausnahmen bei wirtschaftlicher Betätigung eines Unternehmens: der hoheitliche Charakter

- entscheidend ist nicht die Rechtsnatur der Einrichtung sondern die wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten und hierbei

- inwieweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und welche Tätigkeit überwiegt (hoheitlich / nicht-wirtschaftlich / wirtschaftlich)

- Einrichtungen die überwiegend hoheitlich tätig sind, sind nicht auditpflichtig

- bei Einrichtungen die überwiegend wirtschaftlich tätig sind

- ist nur der wirtsch. Bereich auditpflichtig, nicht aber der hoheitliche Bereich

- kann nur bei klarer organisatorischer Trennung von wirtsch. und hoheitlicher Tätigkeit und bei Zuordenbarkeit der Energieverbräuche das Energieaudit durchgeführt werden 

- nicht wirtschaftlich tätig sind Einheiten durch die der Staat als öffentliche Hand (Behörde als Träger der öffentlichen Gewalt) handelt

- auch soziale Sicherung kann als nicht-wirtschaftlich gelten

- nicht-wirtschaftliche also hoheitliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn die Aufgabe nicht gleichermaßen durch private Dritte ausgeübt werden kann; Beispiele dafür:

- Aufgaben im Bereich Gefahrenabwehr Polizei Justiz
 - Aufgaben öffentlicher Wasserversorgung, Abwasser- oder Abfallbeseitigung (wenn nicht an private Dritte übertragbar aufgrund Bundes/Landesrecht)
- Aufgaben staatlich finanzierter Bildungseinrichtungen (insb. Schulen und Kindergärten)
- Aufgaben der Verwaltung gesetzlicher Systeme der sozialen Sicherheit unter staatlicher Kontrolle (z.B. gesetzliche Krankenkassen) 

- bei Unklarheiten zwischen wirtschaftlicher und hoheitlicher Tätigkeit verweist das Merkblatt auf §4 KStG


Für Fragen zur Umsetzung des neuen Energiedienstleistunggesetzes bis 5. Dezember 2015 mit einem Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1, einem Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001 oder einem Umweltmanagementsystem EMAS stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Weiterführende Informationen finden Sie auch in unserem Blog und auf www.umweltgutachter.de