Anforderungen des neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG

Anforderungen des neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG

22.06.2021

Nach wirklich zähem Ringen und langen Debatten hat der Bundestag am Freitag, den 11. Juni 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten beschlossen (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG). Ziel ist es, Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser schützen. In namentlicher Abstimmung votierten 412 Abgeordnete für den Gesetzentwurf, 159 stimmten dagegen, 59 enthielten sich. Das LkSG gilt ab 2023 für Unternehmen ab 3000 Mitarbeiter (über 900 Unternehmen) und ab 2024 für Unternehmen ab 1000 (4.800 Unternehmen). Alles zur Debatte „Lieferkettengesetz" im Bundestag findet man unter https://lnkd.in/dnW3EgU

 

Was müssen Unternehmen ab 2023 für die Einhaltung von Menschenrechten beachten?
Das ab 2023 vollständig in Kraft tretende LkSG wird zunächst für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland ab 3.000 Mitarbeitende gelten, ab 2024 dann für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitende. Auch wenn Unternehmen unter 1.000 Mitarbeitende nicht direkt betroffen sind, werden sie sich dennoch mit den damit verbundenen Fragestellungen beschäftigen müssen, denn sie sind oft direkter Lieferant eines betroffenen Unternehmens. Solche vom Lieferkettengesetz betroffene Unternehmen sind dazu verpflichtet, bei ihren direkten Zulieferern Risiken zu ermitteln. Dazu gehören die international anerkannten Menschenrechte und verschiedene Umweltstandards mit Bezug auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die verletzt oder gefährdet werden könnten. Für identifizierte Risiken und bei substantiierter Kenntnis müssen Unternehmen Gegenmaßnahmen ergreifen. Bei nachgewiesenen Verstößen können Bußgelder verhängt und die Unternehmen bis zu drei Jahre lang von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang für Unternehmen, dass mit dem LkSG keine Erfolgspflicht, sondern lediglich eine Bemühungspflicht zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen gefordert wird. 

Um menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden, gehören zu den grundsätzlichen Anforderungen des LkSG folgende Sorgfaltspflichten:
• die Einrichtung eines Risikomanagements
• die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit 
• die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
• die Abgabe einer Grundsatzerklärung
• die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern 
• das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
• die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
• die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
• die Dokumentation und Berichterstattung 

Im LkSG geht es dabei um folgende Themen:
• Zwangsarbeit
• Kinderarbeit und Beschäftigung Jugendlicher 
• Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 
• Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 
• Diskriminierung
• Konflikte und Sicherheit
• Korruption und Bestechung
• Anstellungs- und Arbeitsbedingungen 
• Landnutzung und Eigentumsrechte
• Bildung
• Umweltschutz und Gesundheit
• Datenschutz und Privatsphäre 
• Verbraucherschutz und Produktverantwortung 
 
Einige Beispiele, was das LkSG von Unternehmen zukünftig fordert:
Die Einrichtung eines Risikomanagements zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten hat für alle maßgeblichen Geschäftsabläufe durch Verankerung angemessener Maßnahmen zu erfolgen. Dazu muss es auch eine klare Zuordnung geben, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Die Geschäftsleitung hat sich hierzu regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu informieren. Zu den Risikoanalysen gehört, dass die Durchführung jährlich sowie anlassbezogen erfolgt und zudem, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss. Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sind im eigenen Geschäftsbereich sowie bei den unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln und diese Risiken angemessen zu gewichten und zu priorisieren. Zu den Präventionsmaßnahmen zählen neben der Abgabe einer Grundsatzerklärung durch die Unternehmensleitung über die Menschenrechtsstrategie auch eine Beschreibung des Verfahrens, wie den Pflichten nachgekommen wird und welche prioritären Risiken bestehen. Darüber hinaus müssen die Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer in der Lieferkette konkretisiert werden. 

Liegen Kenntnisse vor, dass eine menschenrechts- oder umweltbezogene Pflichtverletzung vorliegt, sind unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. Unternehmen sind auch dazu verpflichtet, ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einzurichten, welches Personen ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind. Das Unternehmen muss das Beschwerdeverfahren so einrichten, dass es Personen auch ermöglicht, auf Risiken sowie auf Pflichtverletzungen hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind. Bei substantiierter Kenntnis sind Maßnahmen anlassbezogen und unverzüglich durchzuführen.

Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind fortlaufend zu dokumentieren und mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Ein jährlicher Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr ist zu erstellen und vier Monate nach Geschäftsjahresschluss im Internet für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. 

Der weitere Fortgang der Verabschiedung des LkSG wird aller Voraussicht nach sein:
25. Juni 2021: abschließende Beratung im Bundesrat
Juli 2021: Unterzeichnung des Bundespräsidenten
Juli 2021: Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

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